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BBS AKTUELL
Durchführung von Corona-Selbsttests und weiteren Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen nach den Sommerferien
Sehr geehrte Schulleitungen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, ist die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler und das Personal seit dem 1. Juli in § 12 der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) geregelt. Danach ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt.
Mit Blick vor allem auf die mögliche Verbreitung von weiteren SARS-CoV-2- Virusvarianten (VOC) durch Reiserückkehrende wird diese Regelung auch in den ersten beiden Unterrichtswochen nach den Sommerferien vom 30. August bis 10. September 2021 fortgeführt.
Ich bitte Sie daher darum, die Testpraxis in den Schulen auch in den ersten beiden Wochen nach den Sommerferien im bisherigen Umfang fortzusetzen. Ausgenommen davon sind - wie derzeit auch - Personen, die als geimpft oder genesen gelten.
“BAU – DEIN DING”: Besuch des BauSprinters an der BBS Ingelheim
In der vorletzten Woche war an der BBS Ingelheim der sogenannte “BauSprinter” zu Besuch. Dabei handelt es sich um ein multimedial ausgebautes Roadmobil, das unter dem Motto “BAU - DEIN DING” an Schulen eingesetzt wird, um auf Bauberufe aufmerksam zu machen.
Vom 08.-10. Juni wurden interessierten Schülerinnen und Schülern der Klassen BVJ und BVJs, BF1, KFZ, Metall und Holz auf anschauliche Weise die zahlreichen Bauberufe präsentiert.
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SchutzmaßnahmenausnahmeVO; Befreiung von der Testpflicht
Downlload:
- Elternanschreiben_SuS_ab_12_Jahre_Kopie.pdf12/05/2021, 06:17
- Konzept_Selbsttests_an_Schulen.pdf12/05/2021, 06:18
Liebe Schülerin, lieber Schüler,
zum 26. April 2021 wurden die Regelungen des Bundes zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler eingeführt. Diese sind nun ergänzt worden. Geimpfte Personen und genesene Personen werden mit negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Für Sie besteht nun unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Teilnahme an der Testung am Präsenzunterricht teilzunehmen. Sie können von der Testpflicht befreit werden:
- Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person) Dies setzt voraus, dass Sie der Schule die Infektion nachweisen. Hierzu können Sie derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis nutzen. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
- Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person) Dieser liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung vor (derzeit in den meisten Fällen nach 2 Impfstoffdosen). Dies kann durch einen entsprechenden Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) belegt werden.
- Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person) Dies setzt voraus, dass Sie im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person (s. oben) sind und zusätzlich über einen Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz verfügen, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vorliegt.
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